Satzung des Landesverbandes Mathematikwettbewerbe Nordrhein-Westfalen e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Landesverband
Mathematikwettbewerbe Nordrhein-Westfalen"
(mit dem Zusatz "e. V." nach Eintragung in das Vereinsregister).
Nachfolgend wird der Verein kurz "Landesverband" genannt.
(2) Der Landesverband hat seinen Sitz in Essen.
§ 2 Ziele
(1) Ziele des Landesverbandes sind:
- Freude und Interesse am Fach Mathematik zu wecken und zu
fördern,
- an Mathematik interessierte und begabte Schülerinnen und
Schüler zu erkennen und zu fördern,
- Schülerinnen und Schüler auf die weiterführenden Angebote des
Bundeswettbewerbes Mathematik, den Wettbewerb "Jugend forscht" und
die 4. Runde der Deutschen Mathematik-Olympiade hinzuführen und vorzubereiten.
(2) Zum Erreichen dieser Ziele wird ein Landeswettbewerb Mathematik
jährlich geplant und durchgeführt. Dieser Wettbewerb richtet sich an die Schülerinnen
und Schüler der allgemeinbildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Die
Einzelheiten der Durchführung dieses Wettbewerbes werden in einem Reglement festgelegt.
(3) Der Landesverband unterstützt und koordiniert in diesem Sinne die
Durchführung von Mathematikwettbewerben auf regionaler Ebene.
(4) Der Landesverband organisiert nach seinen Möglichkeiten
Fortbildungsveranstaltungen für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer.
(5) Der Landesverband verfolgt seine Ziele ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützig im Rahmen des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die die in § 2 genannten Ziele unterstützt und die Satzung anerkennt.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die die in § 2 genannten Ziele mit finanziellen oder geldwerten Leistungen
unterstützt.
(4) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag und
seine Annahme durch den Vorstand.
(5) Besonders verdiente Personen können zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt,
- Ausschluß,
- bei natürlichen Personen durch Tod,
- bei juristischen Personen durch Auflösung.
(2) Der Austritt ist nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand
möglich.
(3) Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen
Verpflichtungen wiederholt nicht nachkommt, oder wenn es erheblich gegen die Satzung
verstößt. Der Beschluß bedarf der schriftlichen Mitteilung und Begründung. Über den
Ausschluß der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechnungsjahr, Beiträge, Spenden
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Höhe des jährlichen Jahresbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Beiträge sind für das laufende Jahr im 1. Quartal zu
zahlen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Ausschüsse.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Landesverbandes.
(2) Sie wird gebildet aus den ordentlichen Mitgliedern.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich - in der
Regel am Tag des Landeswettbewerbes - statt.
(4) Sie entscheidet über folgende Angelegenheiten:
1. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
2. die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
3. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
4. die Entlastung des Vorstandes,
5. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
6. das Reglement zur Durchführung des Landeswettbewerbes,
7. die Bildung, Zusammensetzung und Auflösung von Ausschüssen,
8. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
9. den Ausschluß von Mitgliedern,
10. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
11. Satzungsänderungen,
12. die Auflösung des Vereins.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem
Vertreter unter gleichzeitiger Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung einberufen.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief bei
Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen. Es gilt das Datum des Poststempels.
(3) Die Tagesordnung enthält auf jeden Fall die fünf Punkte 4.1 bis 4.5
aus § 7 (4).
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand
jederzeit einberufen. Er muß sie einberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies
beantragen.
(5) Der Vorsitzende des Landesverbandes leitet die Mitgliederversammlung,
soweit kein Versammlungsleiter gewählt worden ist.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 9 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine
Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(3) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Auf Antrag eines Mitgliedes ist eine Abstimmung geheim
durchzuführen..
(5) Folgende Beschlüsse bedürfen der 2/3-Mehrheit:
1. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
2. Ausschluß eines Mitgliedes,
3. die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen oder
Verbänden,
4. Satzungsänderungen,
5. die Abberufung von Vorstandsmitgliedern während einer
Amtsperiode.
(6) Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer 3/4-Mehrheit.
§ 10 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB setzt sich zusammen aus
1. dem Vorsitzenden,
2. seinem 1. Stellvertreter,
3. seinem 2. Stellvertreter,
4. dem Schriftführer,
5. dem Schatzmeister.
(2) Der Landesverband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten
durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder.
(3) Die Sprecher der Ausschüsse sind beratende Mitglieder des
Vorstandes.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Mitgliederversammlung, die mit der Neuwahl befaßt
ist, im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der Amtsperiode
kann der Vorstand für die restliche Amtszeit Ersatzmitglieder berufen, ohne daß es einer
Neuwahl bedarf.
(6) Der Vorstand leitet den Landesverband, indem er die laufenden
Geschäfte abwickelt und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausführt.
(7) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder
(8) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
(9) Zur Erledigung der Aufgaben kann der Vorstand auch Personen
heranziehen, die nicht Mitglied im Landesverband sind. Es darf jedoch keine Person durch
Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Landesverbandes fremd sind, oder durch
Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Beschlußfassung des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein und leitet seine Sitzung.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift
anzufertigen und vom Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter - zu
unterzeichnen.
§ 12 Ausschüsse
(1) Für begrenzte Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
(2) Die Aufgabenstellung, die Mitgliederanzahl und die Zusammensetzung
eines Ausschusses sind bei der Beschlußfassung zu seiner Bildung festzulegen.
(3) Legt ein gewähltes Ausschußmitglied die übernommene Aufgabe
vorzeitig nieder, so kann der Vorstand für den Zeitraum bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung des Amtes
beauftragen.
(4) Ausschüsse bestimmen bei ihrer konstituierenden Sitzung einen
Sprecher und seinen Stellvertreter.
§ 13 Kassenprüfer
(1) Zur Kontrolle der Kassenführung werden zwei Mitglieder gewählt,
die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
(2) Die Wahl erfolgt für zwei Jahre.
(3) Wiederwahl ist möglich. Es sollte aber kein Kassenprüfer länger
als vier Jahre hintereinander mit dieser Aufgabe betraut werden.
(4) Stellt sich heraus, daß ein Kassenprüfer seine Tätigkeit nicht zu
dem vorgesehenen Zeitpunkt wahrnehmen kann, so kann der Vorstand einen Ersatzkassenprüfer
benennen.
(5) Das Ergebnis aller Prüfungen ist schriftlich niederzulegen und zu
den Kassenunterlagen zu nehmen.
(6) Die Kassenprüfung erfolgt in zeitlich unmittelbarem Zusammenhang mit
der bevorstehenden ordentlichen Mitgliederversammlung über das jeweilig vorausgegangene
abgeschlossene Geschäftsjahr.
§ 14 Mitgliedschaft des (Vereins) in anderen Vereinen
Der Landesverband kann Verbände oder Vereine, die die gleichen Ziele nach § 2 haben, durch Erwerb der Mitgliedschaft unterstützen.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der in Abweichung von sonstigen Regelungen
vier Wochen im voraus (Poststempel) einzuladen ist.
(2) Bei der Einladung ist den Mitgliedern eine schriftliche Begründung
des Antrages vorzulegen.
(3) Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein "Mathematik Olympiaden
e.V." in Rostock, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
§ 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.